Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 99 Anzeige des Arbeitsausfalls
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/99#abs-1 (1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/99#abs-2 (2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/99#abs-3 (3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 99 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 13.05.2024 – L 20 AL 201/22Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2022 – L 3 AL 1175/21Zitiert von 2
- LSG Hessen, 30.08.2024 – L 7 AL 11/23Zitiert von 1
- BSG, 12.03.2025 – B 11 AL 1/24 RArbeitsförderungsrecht - Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit inländischer Mitarbeiter einer ausländischen Fluggesellschaft während Corona-Pandemie - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - Heimatbasen an deutschen Flughäfen - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - zweistufiges Kurzarbeitergeldverfahren - sogenannter negativer Anerkennungsbescheid - Klageänderung - unechte LeistungsklageZitiert von 5
- LSG Bayern, 04.06.2020 – L 9 AL 61/20 B ERZitiert von 5
- SG Detmold, 22.09.2022 – S 12 AL 161/20
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 21.04.2026 – S 7 AL 781/25
- LSG NRW, 11.12.2025 – L 9 AL 140/24
- LSG Hessen, 21.11.2025 – L 7 AL 5/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.